AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages, soweit keine Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden unseres Verkaufspersonals haben nur dann Gültigkeit,
wenn sie von der Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen unsererseits gegenüber anders lautenden
Bedingungen gilt keinesfalls als Zustimmung.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Mündliche oder telefonische Erklärungen von Vertretern oder Angestellten erlangen erst durch die schrift-
liche Bestätigung Gültigkeit, das Gleiche gilt für Angaben in Katalogen, Plänen und Prospekten. Aufträge
gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Beanstandungen und Korrekturen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. Stornierungen von bereits bestätigten Aufträgen können nur mit einer schriftlichen Zustimmung anerkannt werden
2.3 Beim Verkauf von Ware „auf Abruf“ ist eine bestimmte Frist zu vereinbaren, innerhalb der die Ware spezifiziert
oder abgerufen werden muss. Erfolgt die Spezifizierung oder der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist,
ist der Auftragnehmer berechtigt, wahlweise die Bezugsfrist zu verlängern, hinsichtlich des vom Auftraggeber
noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.4. Eingangsbestätigungen gegenüber Bestellungen sind keine Annahmeerklärung mit rechtlicher Bindung.
Der Vertragsabschluss bleibt jeweils gesonderten Erklärungen vorbehalten.
3. Zeichnungen, technische Unterlagen und behördliche Genehmigungen
3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische oder technisch bedingte Änderungen behalten wir uns
vor, soweit diese geboten und dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2 Die Eigentums- und Urheberrechte an Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen
und anderen technischen Unterlagen, die dem Auftraggeber vor oder nach dem Vertragsschluss ausgehändigt werden, verbleiben beim Auftragnehmer. Ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers dürfen
sie weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber
erwirbt nur dann Eigentum an den o.g. Unterlagen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde
oder wenn sie im Auftrag des Auftraggebers gegen Vergütung erstellt wurden.
4. Preise und Zahlungen
4.1 Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lager München zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht sowie sonstigen Versandspesen und Transportversicherung. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme werden – sofern zusätzlich beauftragt - gesondert
berechnet.
4.2 Für Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, kann der Auftragnehmer eine etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Preiserhöhung mit einem angemessenen
Aufschlag berechnen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verzögerung der Leistung zu vertreten.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde sind Rechnungen des Auftragnehmers für Warenlieferungen inner-
halb von 10 Tagen ab Rechungsdatum zahlbar. Bei einem Auftragswert über EUR 30.000 ist die Zahlung
wie folgt fällig: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme bei Meldung der
Versandbereitschaft, 1/3 der Auftragssumme bei Erbringung der Leistung, spätestens jedoch 4 Wochen
nach Rechnungsdatum oder Meldung der Versandbereitschaft, je nachdem was früher erfolgt.
4.4 Rechnungen des Auftragnehmers für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort zahlbar.
4.5 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechsel- und Diskontspesen
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Versand; Gefahrübergang
5.1 Die sachgerechte Art der Verpackung steht im Ermessen des Auftragnehmers und wird zum Selbstkosten-
preis in Rechnung gestellt. Sie entspricht der Verpackungsverordnung und ist wiederverwendungs- oder
recyclingfähig. Eine Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers besteht nicht. Die Ware wird grundsätzlich transportversichert! Die Kosten trägt der Auftraggeber.
5.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6. Lieferzeit und Verzugsentschädigung
6.1 Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin ist unverbindlich. Er kann um einen Zeitraum bis zu
drei Wochen überschritten werden. Verbindliche Liefertermine bedürfen der Schriftform.
6.2 Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Zeitpunkt der Auslieferung ab Lager München maßgeblich. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers, ist für die Einhaltung des Liefertermins auf
die Versandbereitschaft abzustellen.
6.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem
Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Als Ereignisse im o.g. Sinne zählen auch Streik, Aussperrung sowie behördliche
Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
Dauert die Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auf-
traggeber unverzüglich benachrichtigt.
6.4 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
6.5 Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat
oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von
0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
6.6 Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese vom Auftragnehmer nicht eingehalten worden ist.
7. Montage; Inbetriebnahme
7.1 Soll die Warenlieferung vom Auftragnehmer auch montiert werden, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren. Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, dass die baulichen Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung vorliegen. Die in der Montagevereinbarung festzulegende Frist für die Ausführung der Montage beginnt erst mit der endgültigen und von beiden Seiten bestätigten Festlegung aller
kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Montage und der Beibringung aller vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffenden Genehmigungen. Vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung
steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu.
7.2 Ist ein fixer Ausführungstermin vereinbart worden, verschiebt sich dieser um die Zeitspanne, die zwischen
Auftragserteilung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen liegt.
7.3 Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte Anlage innerhalb der Frist in
Betrieb genommen bzw. die Einrichtung genutzt werden kann. Die spätere Ausführung von Arbeiten
nebensächlicher Art ist unerheblich.
7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner
Leistung behindern, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmaßnahmen, z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. zu treffen.
Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmäßig anfallen.
Die Kosten für diese Maßnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt der
Auftraggeber.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (bei
Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis ihre gesamten Forderungen aus
dieser Geschäftsverbindung und ggf. künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern.
Der Auftraggeber tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann im Fall des Zahlungsverzugs verlan-
gen, dass ihm der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem
Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
8.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur
Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Erfolgt die Rücknahme der Ware ohne Rücktrittserklärung, gestattet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten
und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer
eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu
benachrichtigen.
8.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggebern bzw. in dessen Auftrag als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Faktura-
wertes des Geschäfts zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern ab. Diese Abtretung schließt
alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Auftraggeber ein. Der
Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
8.5 Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer
Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter
veräußert werden, tritt der Auftraggeber bis zur Höhe des Wertes der Warenleistung alle Forderungen an
den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen.
Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
8.6 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem
Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber gegenwärtig zustehen oder künftig
zustehen werden, werden dem Auftragnehmer die oben genannten Sicherheiten gewährt, die er auf
Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
20% übersteigt.
8.7 Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, behält sich der Auftragnehmer
ausdrücklich vor.
8.8 Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Endabnehmers geworden ist, ist
der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers auszubauenden Vorbehaltswaren zu demontieren. Der
Auftraggeber verpflichtet sich bereits jetzt, die Demontage zu gestatten und dem Auftragnehmer das
Eigentum an der demontierten Vorbehaltsware zurück zu übertragen. Bei Beeinträchtigung dieser Rechte
des Auftragnehmers ist der Auftraggeber diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und
alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.9 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige
Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde
liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als
Bezogenem.
9. Warenrücknahme
9.1 Die Rücknahme bestellter Ware ist bei vertragsgemäßer Lieferung grundsätzlich ausgeschlossen. Besteht
eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, ist ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe ausschließlich von in
der gültigen Preisliste enthaltenen Standardartikeln in Originalverpackung möglich. In jedem Fall wird bei
einem Auftragsstorno oder einer Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Netto-
Warenwertes, mindestens jedoch EUR 30,- fällig. Die Rücknahme von speziell gefertigter Ware ist
ausgeschlossen.
9.2. Bei einer Warenrücknahme hat die Rücksendung Frei Haus zu erfolgen. Erfolgt die Rücksendung unfrei
oder werden wir mit der Abholung beauftragt, behalten wir uns vor, eine Berechnung der entstandenen
Kosten an den Rücksender vorzunehmen bzw. Die entstandenen Kosten von einer Gutschrift abzuziehen.
9.3 Bei Rücknahme der Ware wird eine Gutschrift erstellt. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Belastungs-
anzeigen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
10. Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die in der
Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften besitzt und keine erkennbaren oder verborgenen
Mängel aufweist, die ihren Gebrauchswert wesentlich beeinträchtigen. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
10.2 Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Wareneingang
schriftlich anzuzeigen.
10.3 Für geliefertes Material, das rechtzeitig gerügte erkennbare oder verborgene Mängel aufweist, übernimmt
der Auftragnehmer folgende Gewährleistung: Betriebsstoffe wie Kältemittel und Öl sind von der
Gewährleistungspflicht ausgenommen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus folgenden
Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Einbau entgegen den
allgemein anerkannten Regeln der Technik oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten, normale Abnutzung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Unterlassung von fachgerechter Wartung. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen der VOB/B. Für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstehen, ist die Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Einbau entgegen den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeig-
neter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, welche nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurück zu führen sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den entstandenen Mangel unverzüglich
anzuzeigen. Die zur Behebung des Mangels erforderlichen Teile werden nach Wahl des Auftragnehmers
lediglich zur Verfügung gestellt oder durch eigenes Service-Personal ausgetauscht.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
11.1 Erfüllungsort für Warenlieferungen ist Wien.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
11.3 Auf die vertraglichen Beziehungen findet grundsätzlich österreichisches Recht Anwendung.
11.4 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am
nächsten kommt.